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Steuerberaterin/Dipl.-Kauffrau Petra Koschny

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Inhaltsverzeichnis

1.  Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung
2.  Rentenerhöhung und Steuerpflicht
3.  Job-Ticket seit 2019 steuerfrei
4.  Kindergeldanträge stellen - 6-Monats-Frist beachten
5.  Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen
6.  Papier-Steuererklärungen nur noch in Härtefällen
7.  Scheinselbständigkeit bei freien Mitarbeitern prüfen
8.  Wie muss eine Rechnung aussehen?
9.  Künstlersozialabgabe
10.  Mindestlohn
11.  Aufzeichnungspflichten bei geringfügig Beschäftigten
12.  Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
13.  Aufbewahrungspflicht elektronischer Kontoauszüge
14.  Standardvollmacht zur Vertretung in Steuersachen
15.  Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
16.  Arbeitszimmer
17.  Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber



1. Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung

Derartige Leistungen unterliegen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.


2. Rentenerhöhung und Steuerpflicht

Durch die Rentenerhöhung im Juli müssen viele Rentnerinnen und Rentner erstmals Steuern zahlen.

Fällig wird die Steuer, wenn die Gesamteinkünfte eines Rentners über dem Grundfreibetrag (2024: 11.604 EUR) liegen.

2005 galt bei der Einkommensteuer ein Freibetrag von 50 Prozent der Rente. Seitdem steigt die Besteuerungsanteil der Rente jährlich.

3. Job-Ticket seit 2019 steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern seit 2019 den Weg zur Arbeit steuerlich schmackhaft machen. Zuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, etwa mittels Job-Ticket, sind seit Jahresbeginn von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung umfasst auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Ziel ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten und mittelbar auch Umwelt- und Verkehrsbelastungen zu senken.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Sie gilt daher nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden.

Für Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass sie das Job-Ticket nicht mehr in die monatliche 50-€ Freigrenze für ihre Mitarbeiter einbeziehen müssen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung fällt weg.

4. Kindergeldanträge stellen - 6-Monats-Frist beachten

Seit 1.1.2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt.Eltern sollten also prüfen, ob sie rückwirkend Anspruch auf Kindergeld haben. Dies kann beispielsweise bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Fall sein, wenn diese ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen hatten und ihre Eltern für diesen Zeitraum bisher kein Kindergeld geltend gemacht haben. Die Formulare sind im Internet verfügbar: Kindergeldantrag.

5. Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen

Arbeitnehmer können sich einen individuellen Freibetrag eintragen lassen, der den Lohnsteuerabzug mindert und regelmäßig zwei Jahre gültig ist. Wird ein Steuerfreibetrag gewährt, MUSS für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgegeben werden!

Lohnsteuerfreibeträge gelten regelmäßig für zwei Jahre

Arbeitnehmer können die Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wer bereits für 2023 einen Freibetrag beantragt hat, profitiert davon häufig auch noch 2024 und spart sich den erneuten Antrag beim Finanzamt.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2024 neu eingetragene Freibeträge gelten längstens bis Ende 2025. In Abschnitt A des "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und Abschnitt B des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ist dazu das Ankreuzfeld "Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31.12.2025 zu berücksichtigen." vorgesehen. Es ist auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu beantragen oder einen einmal beantragten Freibetrag später wieder ändern zu lassen.

Verteilung des Lohnsteuerfreibetrags auf verbleibende Monate

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar gestellt wird: der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar.

Lohnsteuerfreibetrag wird in den ELStAM eingetragen

Sämtliche Änderungen an den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. Ein Ausdruck der ELStAM wird dem Arbeitnehmer vom Finanzamt nur auf ausdrücklichen Antrag ausgehändigt (das Feld ist auf der rechten Seite ankreuzen).

Erhöhungsbetrag bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern

Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag für das erste Kind wird im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich über die Steuerklasse II berücksichtigt. Alleinerziehende mit einem Kind, für das sie Anspruch auf Freibeträge oder Kindergeld haben, müssen hier normalerweise nichts tun.

Erhöhungsbeträge für Alleinerziehende mit mehreren Kindern werden hingegen nur auf Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag berücksichtigt. In Abschnitt B des "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und Abschnitt C des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Erhöhungsbetrags. Sie können auch für zwei Jahre beantragt werden, so dass im Vorjahr gestellte Antrage regelmäßig weiter gelten.

Faktorverfahren für Ehepaare jährlich neu zu beantragen

Gesetzlich ist zwar inzwischen die rechtliche Grundlage für eine zweijährige Gültigkeit der Steuerklassenwahl IV/IV nebst Faktorverfahren gesetzt worden. Der Start ist aber erneut verschoben worden. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gilt deshalb im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen (zunächst weiterhin) nur für ein Kalenderjahr. Zur Klarstellung lautet in Abschnitt F der Satz neben dem Ankreuzfeld wie folgt: "Wir beantragen zur Ermittlung der Lohnsteuer jeweils die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor bis zum..."

Die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.

Nur in Fällen, in denen das Finanzamt lediglich den Behindertenpauschbetrag und/oder den Hinterbliebenenpauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände).

6. Papier-Steuererklärungen nur noch in Härtefällen

Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Fotovoltaik-Anlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 EUR, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten.

Konkret bedeutet dies: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Es muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden.

Als Härtefall gilt, wer z. B. die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

7. Scheinselbständigkeit bei freien Mitarbeitern prüfen

Bei einem Zweifel, ob es sich um eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt, hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status.

Insbesondere bei Erwerbstätigen, die fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten, schützt eine Prüfung vor späteren Unstimmigkeiten.Diese Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es bei den örtlichen Beratungsstellen, den Versicherungsämtern oder den Versichertenberatern und Versichertenältesten in Ihrer Nähe. Dort hilft man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen des Formulars.

Ergibt die Prüfung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so beginnt Ihre Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn

- der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
- Sie dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmen,
- Sie für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und der Bekanntgabe der Entscheidung gegen Krankheit abgesichert waren und für Ihr Alter vorgesorgt haben. Diese Vorsorge muss vom Leistungsumfang her der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.

8. Wie muss eine Rechnung aussehen?

Gem. § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung folgendes enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2. die Steuernummer oder UST-ID-Nummer des Leistenden
3. das Ausstellungsdatum
4. eine fortlaufende Rechnungsnummer
5. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
7. das nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
8. den anzuwendenen Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.
9. evtl. einen Hinweis auf die 2jährige Aufbewahrungspflicht gem. § 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG (Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück).

Gem. § 14 b Abs. 1 Satz 1 UStG muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung 10 Jahre aufbewahren.

9. Künstlersozialabgabe

Unternehmen müssen bis spätestens 31.3. des Folgejahres die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse melden.

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden!

Regelmäßig wird bei allen ARBEITGEBERN die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft! Die Prüfung ist Bestandteil der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger.

Achtung: Jedes Unternehmen kann abgabepflichtig sein

An den Beiträgen für Künstler und Publizisten müssen sich alle UNTERNEHMEN beteiligen, die künstlerische und publizistische Leistungen und Werke selbstständiger Künstler und Publizisten für Zwecke des Unternehmens nutzen und damit Einnahmen erzielen.

Erläuterung:
Für jede Inanspruchnahme künstlerischer/publizistischer Leistungen müssen Unternehmer eine Sozialabgabe zahlen.  Aus dieser Entgeltsumme werden auch die Vorauszahlungen für abgabepflichtige Unternehmen berechnet. Sie (als Auftraggeber) unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht, wenn Sie selbständige Künstler und Publizisten beauftragt haben, z.B. Designer zur Logoerstellung.

Um die Pflicht zur Zahlung der Abgabe zu prüfen, sollten Sie zunächst den "Erhebungsbogen" an die Künstlersozialkasse schicken. Die Formulare sind unter www.kuenstlersozialkasse.de im Formularcenter eingestellt.

Der Abgabesatz beträgt 2018 bis 2022 4,2 % und seit 2023 5%.

10. Mindestlohn: Betriebsprüfung durch das Hauptzollamt

Seit 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde.

Das Hauptzollamt prüft ohne Ankündigung.
Durch den ab dem 1. Januar 2015 vorgeschriebenen Mindestlohn kommen auf Arbeitgeber nicht nur neue Aufzeichnungspflichten zu. Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen entsprechend ermittelt und abgeführt werden. Ob die Bestimmungen korrekt eingehalten werden, prüft das Hauptzollamt.

Wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, sind die Prüfer des Hauptzollamtes verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Arbeitgeber müssen bestimmte Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Das Hauptzollamt prüft u. a., ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz  und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingehalten wurden. Dazu zählen z. B. die Mindestlöhne, der Mindesturlaub und die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.

11. Aufzeichnungspflichten für alle geringfügig Beschäftigten


Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sind verpflichtet, spätestens bis zum 7. Kalendertag, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das gilt unabhängig von der Branche oder dem Wirtschaftszweig, dem sie angehören.

Darüber hinaus unterliegen sonst nur Arbeitgeber und Entleiher, die jeweils einem nach dem SchwarzArbG ausweismitführungspflichtigen Wirtschaftszweig angehören oder Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG oder dem AÜG einhalten müssen, den oben genannten besonderen Aufzeichnungspflichten.

Das Hauptzollamt kontrolliert auch, ob die bei einer Prüfung angetroffenen Personen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten und oder erhalten haben. Vielfach handelt es sich dabei um Arbeitslosengeld  oder Arbeitslosengeld II.

Genauso wird geprüft, ob Anhaltspunkte für die Verletzung von steuerlichen Pflichten vorliegen. Ggf. wird die Landesfinanzverwaltung unterrichtet.

Arbeitgeber können zu einem schnellen und reibungslosen Ablauf der Prüfung beitragen. Dafür sollten sie die Prüfer bei der Personenerfassung unterstützen, die geforderten Unterlagen vorgelegen und die erforderlichen Auskünfte erteilen.

In den von § 2a SchwarzArbG erfassten Wirtschaftszweigen, z. B. Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungs- oder Speditionsgewerbe, besteht die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und den Prüfern auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle tätigen Personen, also auch für Selbstständige und Arbeitgeber.

Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden ihrer o.g. Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen, diesen Hinweis aufzubewahren und den Prüfern vorzulegen.

12. Umsatzsteuerliche "Kleinunternehmer": Müssen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt werden?


Viele Selbständige sind Kleinunternehmer. Das sind Unternehmer, deren Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 22.000 Euro (seit 2020) betragen hat und im nächsten Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Der Vorteil von Kleinunternehmern: Sie weisen in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

nach dem Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) muss folgender Hinweis auf Ihren Rechnungen stehen:
Kein Ausweis von Umsatzsteuer gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.

13. Erfüllung der Aufbewahrungspflichten bei elektronisch übermittelten Kontoauszügen

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt, wenn der elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert wird.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungsdauer der Daten zu den elektronischen Kontoauszügen von 10 Jahren auch in Fällen eines Bankwechsels gilt.

14. Standardvollmacht zur Vertretung in Steuersachen

Damit Steuerberater und Steuerbevollmächtigte auf die Daten ihrer Mandanten zugreifen dürfen, muss der Mandant diesen hierzu ausdrücklich schriftlich auf der Grundlage einer Standardvollmacht bevollmächtigen. Ehepartner müssen zwei Vollmachten erteilen, weil die Daten (ID-Nummer, Geb.Datum) personenbezogen sind, evtl. sind zusätzliche Vollmachten der über 18jährigen Kinder (zur Abfrage der Lohndaten) nötig.

Während bisher die Vollmacht für die betreffende Angelegenheit einzeln aufgeführt wurde, sind in der neuen Standardvollmacht nur noch diejenigen Steuerarten und sonstige Angelegenheiten anzukreuzen, für die die Vollmacht NICHT gelten soll.

Zur elektronischen Verwaltung dieser Vollmachten, deren elektronischen Übermittlung an die Steuerverwaltung und den sicheren Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung elektronisch gespeicherten Daten stellt die Steuerberaterkammer die Nutzung einer "Vollmachtsdatenbank" (VDB) zur Verfügung. Die Standardvollmacht wird in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt.

15. Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 X R 31/12 die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile "unbezahlte Mehrarbeit" geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

16. Arbeitszimmer

Für Homeoffice gibt es seit 2023 eine Pauschale von 6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.260 EUR begrenzt.

17. Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind bis zu 600 Euro (seit 2020) pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (§ 3 Nr. 34 EStG). Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht.

Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB und für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB. Dazu gehören folgende Bereiche:

Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen;
Ernährung/Betriebsverpflegung;
Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen;
Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens).
Steuerbefreit sind nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers an Sie für extern durchgeführte Maßnahmen.

Ist der Arbeitgeber dazu bereit, müssen Sie ihm eine Rechnung vorlegen, die er für Ihre Lohnunterlagen braucht.

Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitness-Studios sind NICHT steuerbefreit. Ausnahme: Es handelt sich um bestimmte Maßnahmen von Sportvereinen oder Fitness-Studios, die die Anforderungen des "Leitfadens Prävention" erfüllen. Dann kann der Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlen.

Petra Koschny · Gallasstraße 29